Statuten
Des Vereins:
Österreichischer Verein für Unterwasserbiologie Sporttauchen und Tauchsicherheit
(kurz ÖVUST)
Sitz:
Wien
Statuten
Österreichischer Verein für Unterwasserbiologie, Sporttauchen und Tauchsicherheit
§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
Der Verein führt den Namen „Österreichischer Verein für Unterwasserbiologie, Sporttauchen und Tauchsicherheit" (in der Folge nur mehr ÖVUST genannt) und hat seinen Sitz in Wien an der Adresse des jeweiligen Präsidenten/der jeweiligen Präsidentin. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
§2: Zweck des Vereines
ÖVUST ist eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn zielende Vereinigung von Personen, die sich mit Fragen des Sporttauchens, der Tauchsicherheit und der Unterwasserbiologie beschäftigen. Zur Erfüllung dieses Zweckes hat ÖVUST unparteiisch und objektiv vorzugehen und darf insbesondere folgende Tätigkeiten entwickeln:
- Klubtreffen und Klubveranstaltungen
- Abhaltung von Seminaren, Vorträgen, Exkursionen, Tagungen, Kursen und anderen Fortbildungsveranstaltungen
- Beitritt zu Interessensvertretungen und Dachverbänden
- Herausgabe einer Klubzeitschrift
- Beteiligungen an anderen Institutionen (Vereinen, Stiftungen, Gesellschaften, Dachverbänden, ect.), die denselben oder ähnlichen Zwecken dienen wie ÖVUST, oder die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind
- Gründung von Sektionen
- Veröffentlichung einer Homepage
§3: Aufbringung der Mittel
Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Geldmittel werden durch
- Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
- Erlöse von Veranstaltungen des Vereins
- Verkauf von Schulungsmaterialien zu den in §2 Ziff.2 genannten Veranstaltungen
- Spenden
- Subventionen und Kostenbeiträge
- sonstige Zuwendungen
aufgebracht.
§4: Vereinsmitgliedschaft
§4.1.) Ordentliche Mitglieder sind Personen, die aktiv am Vereinsgeschehen mitarbeiten und in keinem anderen Verein Mitglied sind der ähnliche oder gleichgelagerte Interessen verfolgt wie ÖVUST.
§4.1.1.) Durch Antrag um Aufnahme in den Verein, an das Präsidium gerichtet, erfolgt zunächst eine provisorische Aufnahme für zwei Jahre als außerordentliches Mitglied. Das Präsidium hat das Recht eine Aufnahme in den Verein ohne Nennung von Gründen zu verweigern.
§4.1.2.) In der provisorischen Aufnahmezeit haben ordentliche Mitglieder, die bereits Vereinsmitglied sind, die Möglichkeit, begründete Einsprüche gegen die Neuaufnahme schriftlich an das Präsidium einzubringen. Erfolgt ein Einspruch, wird über die Aufnahme bei der nächsten Generalversammlung mittels Mehrheitsbeschluss abgestimmt.
§4.1.3.) Nach 2 Jahren hat ein außerordentliches Mitglied die Möglichkeit einen Antrag an das Präsidium zu stellen, um ordentliches Mitglied zu werden. Über den Antrag entscheidet das Präsidium durch Mehrheitsbeschluss.
§4.1.4.) Nimmt ein ordentliches Mitglied länger als zwei Jahre nicht aktiv am Vereinsgeschehen teil, oder setzt ein Mitglied vereinsschädigende Aktivitäten, kann es vom Präsidium durch Mehrheitsbeschluss wieder zum außerordentlichen Mitglied zurückgestuft werden. Gegen diese Zurückstufung kann das Mitglied eine Berufung an die Generalversammlung einbringen. Über die Berufung entscheidet die Generalversammlung mittels einfacher Mehrheit.
§4.1.5.) Bei vereinsschädigenden Verhalten kann die Generalversammlung ein Mitglied mittels 2/3 Mehrheitsbeschluss ausschließen.
§4.1.6.) Ordentliche Mitglieder, die das Mindestalter von 16 Jahren vollendet haben und bei der Generalversammlung anwesend sind, besitzen Stimmrechte bei Abstimmungen zu sämtlichen Punkten der Tagesordnung bei der Generalversammlung und besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
§4.2.) Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die nicht aktiv im Verein mitarbeiten wollen, aber Interesse an der Arbeit des Vereins haben, und in keinem anderen Verein Mitglied sind der ähnliche oder gleichgelagerte Interessen verfolgt wie ÖVUST. Außerordentliche Mitglieder, die bei der Generalversammlung anwesend sind, besitzen Stimmrechte bei Abstimmungen zu sämtlichen Punkten der Tagesordnung die nicht Statutenänderungen oder in den Statuten verankerte Punkte (wie z.B.: Vereinsauflösung) betreffen. Sie besitzen passives Wahlrecht.
§4.3.) Gastmitglieder sind Personen die nicht aktiv im Verein mitarbeiten wollen, aber Interesse an der Arbeit des Vereins haben, und auch in einem anderen Verein Mitglied sind der ähnliche oder gleichgelagerte Interessen verfolgt wie ÖVUST, aber keine Präsidiums- oder andere Funktionärsaufgaben in diesem anderen Verein ausüben. Sie besitzen weder Stimmrechte noch Wahlrecht.
§4.4.) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und vom Mitgliedsbeitrag befreit werden. Die Nominierung zur Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch das Präsidium oder automatisch nach 20 jähriger Vereinszugehörigkeit. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung.
§4.5.) Fördernde Mitglieder sind Personen oder Organisationen, die ÖVUST durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages unterstützen.
§5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
§5.1.) Jedes Mitglied hat periodisch wiederkehrende Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung beschlossen. Die Mitglieder verpflichten sich bis spätestens 30. Oktober jeden Jahres den Mitgliedsbeitrag für das darauf folgende Kalenderjahr einzuzahlen. Erfolgt die Zahlung trotz dreimaliger Aufforderung nicht, erlischt die Mitgliedschaft mit Ende des laufenden Jahres. Präsidiumsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§5.2.) Die Mitglieder haben ÖVUST nach allen Kräften zu fördern, in allen Angelegenheiten, über die sie im Rahmen der Organe des Vereins oder seiner Mitglieder Kenntnis erhalten, Verschwiegenheit zu bewahren sowie sich jeder konkurrierenden Tätigkeit, die den Aufgaben des Vereins zuwiderlaufen könnte, zu enthalten.
§5.3.) Die Mitglieder verpflichten sich sämtliche Daten die der Verein zu seiner Arbeit benötigt (wie z.B.: Adresse, Telefonnummer, Emailadresse, ect.) dem Präsidium immer aktuell bereit zustellen. Die Mitglieder sind mit der elektronischen Verarbeitung der Daten einverstanden. Weiters erklären sich die Mitglieder mit der Weitergabe ihrer Daten einverstanden, soweit es für die Vereinsarbeit nötig ist.
§6: Austritt aus dem Verein, Ende der Mitgliedschaft
§6.1.) Mitglieder können ihre Mitgliedschaft unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Jahresende nachweislich schriftlich kündigen. Erfolgt eine Kündigung verspätet, tritt die Kündigung erst ein Jahr später in Kraft. Ein Austritt ist nur möglich, wenn keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bestehen.
§6.2.) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit Ende des laufenden Jahres, wenn das Mitglied die Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz dreimaliger Aufforderung nicht vornimmt. Weiters erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tode des Mitglieds.
§6.3.) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Mitglied, das die in diesem Statut festgelegten Grundsätze beharrlich verletzt, oder mit der Bezahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist (§5.1.), mit sofortiger Wirkung vom Verein ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der offenen Mitgliedsbeiträge erlischt nicht durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
§7: Organe des Vereins
Als Organe des ÖVUST fungieren:
- Generalversammlung (= Mitgliedervollversammlung)
- Präsidium
- Rechnungsprüfung
- Wahlkommission
- Schiedsgericht
§8: Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung wird vom Präsidium jährlich einberufen. Außerordentliche Generalversammlungen werden vom Präsidium einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beim Präsidium schriftlich beantragt. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens acht Wochen nach Eingang des schriftlichen Begehrens einzuberufen.
§8.1.) Der Generalversammlung ist vorbehalten:
- Wahl und Abwahl des Präsidenten/der Präsidentin
- Wahl und Abwahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Genehmigung der Präsidiumsberichte
- Beschlussfassung über allfällige Statutenänderungen
- Beschlussfassung über eine allfällige freiwillige Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über wesentliche Beteiligungen an anderen
Institutionen im Sinne des §2 lit.5
§8.2.) Die Generalversammlung wird vom 1. Präsidenten/der 1. Präsidentin, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Präsidenten/der 2. Präsidentin, geleitet. Die Mitglieder müssen zwei Wochen vor Abhaltung der Generalversammlung über Ort, Zeit und Tagesordnung der Veranstaltung per Email informiert werden. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich dem Präsidium übermittelt werden. Gültige Beschlüsse können nur über Fragen gefasst werden, die auf die Tagesordnung gesetzt worden sind.
§8.3.) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Falls die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig ist, findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort eine neue Versammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Gültige Beschlüsse können nur mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Für Änderungen von Statuten, Ausschluss von Klubmitgliedern, Abwahl von Präsidiumsmitgliedern und die Auflösung des Vereines bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit.
§9: Das Präsidium
§9.1.) Das Präsidium von ÖVUST besteht aus vier Vertretern der ordentlichen Mitglieder:
Den beiden Präsidenten/Präsidentinnen und Ihrer Stellvertreter/innen (= Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen). Wobei der/die Kassier/in die Funktion des 1. Vizepräsidenten/der 1. Vizepräsidentin inne hat. Der/die Klubsekretär/in (= Schriftührer/in) hat die Funktion des 2. Vizepräsidenten/der 2. Vizepräsidentin inne.
§9.2.) Den Sitzungen des Präsidiums können die Funktionäre beigezogen werden.
§9.3.) Das Präsidium wird von der ordentlichen Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt.
§9.4.) Das Präsidium tagt regelmäßig, mindestens zweimal jährlich und wird vom 1. Präsidenten/der 1. Präsidentin, im Fall seiner/ihrer Verhinderung vom 2. Präsidenten/von der 2. Präsidentin schriftlich einberufen. Es ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Präsidiums es schriftlich begehren. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn dreiviertel seiner Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz im Präsidium führt der 1. Präsident/die 1. Präsidentin, im Fall seiner/ihrer Verhinderung der 2. Präsident/die 2. Präsidentin. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Präsidenten/der 1. Präsidentin.
§9.5.) Aufgaben des Präsidiums:
- Einberufung der Generalversammlung, Vorbereitung der Tagesordnung
- Kooptierung bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes
- Genehmigung des Rechnungsabschlusses
- Festlegung allgemeiner Grundsätze der Vereinspolitik
- Aufnahme neuer Mitglieder
§9.6.) Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der Beendigung seiner Funktionsperiode, für die er gewählt wurde, aus, kann der verbleibende Vorstand ein neues Präsidialmitglied kooptieren, welches bei der nächsten Generalversammlung durch Wahl zu bestätigen ist. Scheidet mehr als ein Präsidialmitglied vorzeitig aus, sind Neuwahlen abzuhalten.
§9.7.) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in §9.1. genannten Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
§10: Die Präsidenten/Die Präsidentinnen
§10.1) Der Verein wird nach außen durch den 1. Präsident/die 1. Präsidentin, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den 2.Präsidenten/die 2. Präsidentin vertreten.
§10.2.) Der 1. Präsident/Die 1. Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der 2. Präsident/Die 2. Präsidentin unterstützt den 1.Präsident/die 1. Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
§10.3.) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des 1. Präsidenten/der 1. Präsidentin oder des 2. Präsidenten/der 2. Präsidentin und des Klubsekretärs/ der Klubsekretärin; in Geldangelegenheiten des Kassiers/der Kassierin.
§10.4.) Bei Gefahr im Verzug ist der 1. Präsident/die 1. Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in dem Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
§10.5.) Der 1. Präsident/die 1. Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
§11: Der Kassier/Die Kassierin
= 1. Vizepräsident/1. Vizepräsidentin
§11.1.) Der Verein hat einen Kassier/eine Kassierin.
§11.2.) Der Kassier/Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§11.3.) Für alle Geldagenden ist der Kassier/die Kassierin zuständig.
§11.4.) Der Kassier/Die Kassierin ist verpflichtet die Bücher zu führen und jährlich Bericht an das Präsidium zu legen. Sämtliche Geldtransaktionen sind von dem Kassier/der Kassierin vorzunehmen.
§11.5.) Der Kassier/Die Kassierin ist für das Inkasso der Mitgliedsbeiträge zuständig.
§11.6.) Der Kassier/Die Kassierin hat ein Budget zu erstellen.
§12: Der Klubsekretär/Die Klubsekretärin (= Schriftführer/in)
= 2. Vizepräsident/2. Vizepräsidentin
§12.1.) Die Generalversammlung wählt einen Klubsekretär/eine Klubsekretärin aus den ordentlichen Mitgliedern.
§12.2.) Der Klubsekretär/Die Klubsekretärin ist zuständig für die Führung des Klubarchivs, die Erstellung und Verteilung der Protokolle aller Sitzungen des Präsidiums und der Generalversammlung.
§13: Rechnungsprüfung
§13.1.) Die Rechnungsprüfung wird durch zwei von der Generalversammlung, auf fünf Jahre gewählte, ordentliche Mitglieder zweimal jährlich vorgenommen.
§13.2.) Der Rechnungsprüfung obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins und die Überprüfung der jährlichen Rechnungsabschlüsse.
§13.3.) Die Rechungsprüfung hat jährlich einen Bericht an das Präsidium abzugeben. Weiters obliegt es der chnungsprüfung die Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu informieren. Der Rechungsprüfung obliegt es bei der Generalversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.
§14: Das Schiedsgericht
§14.1.) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Es besteht aus drei Schiedsrichtern. Jeder Streitteil bestellt einen Schiedsrichter aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins, diese bestimmen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
§14.2.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit und entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§15: Referenten
Das Präsidium kann auf Dauer oder zeitweilig ordentliche Mitglieder als Funktionäre zu seiner Unterstützung als Referenten mit bestimmten Aufgabenbereichen betrauen.
§16: Wahlkommission
Ist eine Wahl abzuhalten, wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder eine Wahlkommission, bestehend aus drei Mitgliedern, gewählt. Die Wahlkommission bestimmt selbst wer von den drei gewählten Mitgliedern die Funktion des Kommissionsleiters übernimmt. Die Wahlkommission ist für die Vorbereitung, Abhaltung, Auswertung und Kontrolle der Wahl zuständig.
§17: Auflösung des Vereins
§17.1.) Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer, zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung. In dieser ist auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden, die nur nach Maßgabe des §17.2. erfolgen kann.
§17.2.) Bei Auflösung des Vereins, sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes im Sinne der §§ 34 ff BAO, fällt das Vereinsvermögen auf jeden Fall einer gemeinnützigen Vereinigung zu, die es ihrerseits einem gemeinnützigen Zweck, im Sinne der §§ 34 ff BAO, zuzuführen hat.
Stand: Jänner 2010